Türöffnung durch Schlüsseldienst – Zahlt Mieter oder Vermieter?
Die Tür ist zu und der Mieter kommt nicht mehr in seine Wohnung. Die einzige Lösung ist den Schlüsseldienst zu kontaktieren. Wenn dann aber die Rechnung kommt, fragt man sich, wer eigentlich die Kosten zu tragen hat, der Mieter oder der Vermieter? Was sollte man in so einem Fall beachten und gibt es hier eine eindeutige Antwort?
Selbstverschuldet oder nicht – Das gilt es zu klären
Pauschal lässt sich nicht sagen, ob der Mieter oder der Vermieter die Rechnung vom Schlüsseldienst übernehmen muss. Die individuelle Situation und die genauen Angaben im Mietvertrag entscheiden darüber. Als erstes muss jedoch geklärt werden, ob die Situation der verschlossenen Tür vom Mieter selbst verschuldet wurde oder ob es sich um einen Defekt bzw. ein technisches Problem handelt wie zum Beispiel einen Verschleiß der Tür oder Fehler in der Konstruktion des Schlosses.
Eine selbst verschuldete Situation kann etwa ein verlorener Schlüssel, ein Schlüsseldiebstahl oder ein abgebrochener Schlüssel sein. Ist das Türschloss jedoch defekt und kann auch der Vermieter die Wohnung nicht betreten, besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter die Kosten vom Schlüsseldienst übernimmt. Bevor der Mieter sich jedoch entscheidet, einen Monteur zu rufen, um die Tür zu öffnen, gibt es ein paar Dinge, die er besser beachten sollte.
Kontaktaufnahme zum Vermieter oder Hausmeister
Verschlossene Türen können am besten vom Schlüsseldienst geöffnet werden. Bevor der Mieter diesen ruft, sollte er sichergehen, dass der Vermieter oder Hausmeister in Kenntnis gesetzt wurde. Der Mieter schildert die Situation am besten und bittet darum, den Dienstleister beauftragen zu können. Damit ist der Mieter dann abgesichert und der Vermieter selbst kann sich um die Beauftragung des Schlüsseldienstes kümmern. Handelt es sich um einen Notfall und kann der Mieter niemanden erreichen, dann kann dieser auch selbst handeln. Das Melden an Hausmeister und Vermieter und die Schilderung der Mangelsituation würde zu lange dauern.
Der Mieter braucht nur einmal beim Vermieter, dem Hausmeister oder der Hausverwaltung anrufen, dann reicht dies für einen möglichen späteren Rechtsstreit bereits aus, um die Situation zu klären. In den meisten Notfällen sind die Vermieter oft nicht zu erreichen. Der Mieter kann auch den Tausch des Schlosses bei einer Notöffnung beauftragen. Der Vermieter muss im Nachhinein die Kosten tragen. Sollte es Klauseln im Mietvertrag geben, die diese Vorgehensweise nicht unterstützen, dann sind diese nicht rechtswirksam und der Mieter kann diese bei einer Verhandlung anfechten.
Auf diese Ausnahme muss man achten
Ausnahmen bestätigen nun einmal die Regel. Es gibt auch Ausnahmen im Mietvertrag, die den Mieter verpflichten, die Rechnung des Schlüsseldienstes zu übernehmen. Diese nennt sich „Kleinreparaturklausel“. Dort wird eine bestimmte Summe als maximale Obergrenze festgehalten, die der Mieter dann selbst an Kleinreparaturen zu leisten hat. Es handelt sich meist um eine Grenze von 200 Euro. Wichtig ist, dass die Gegenstände genau den Kleinreparaturen zugeordnet sein müssen, damit diese Klausel in Kraft tritt. Wenn diese nicht in der Klausel enthalten sind, dann wird diese ungültig und der Vermieter muss die Kosten für die Öffnung oder eventuelle Reparaturen übernehmen.
Argument „Verletzung der Sorgfaltspflicht“
Es kann sein, dass sich der Vermieter sträubt, die Rechnung für den Schlüsseldienst zu übernehmen. Hier wird häufig das Argument der „Sorgfaltspflicht“ gebracht. Der Mieter hätte sich eben besser um die Tür kümmern müssen. Türschlösser sind jedoch nicht in der Sorgfaltspflicht des Mieters enthalten, denn Schlösser und Türen werden als wartungsfrei definiert. Das Argument gilt so nicht und der Mieter sollte sich davon auch nicht einschüchtern lassen.